12.4.2022
2.03.2022 Elternbrief
16.2.2022 Elternbrief
10.12.2021 Elternbrief
2.12.2021Informationen zu denen am 2.12.2021, in Kraft tretenden Veränderungen
Die durch den 2xmaligen Test pro Woche in der Schule ausgegebenen „Dauerbescheinigungen“ verlieren am 22.12.2021 ihre Gültigkeit und sind daher während der Ferienzeit nicht gültig . Neue Dauerbescheinigungen werden allen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die ihre Testverpflichtungen regelmäßig erfüllen unabhängig davon ob sie geimpft oder genesen sind, zum Start ins neue Jahr am 4.1.2022 ausgestellt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie-Verordnungen bereits morgen, Donnerstag, 2.12.2021, werden auch im Bereich der Schulen Änderungen wirksam, über die wir Sie vorab im Folgenden kurz informieren möchten:
· Die verbindliche zweimal wöchentliche Testpflicht aller Lehrkräfte und sonstigen an der Schule Tätigen sowie der Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auch auf Geimpfte und Genesene. Die tägliche Testpflicht für Ungeimpfte im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz bleibt weiterhin bestehen.
· Die derzeit ausgestellten sog. Dauerbescheinigungen, die an alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, verlieren für volljährige Schülerinnen und Schüler ihre Gültigkeit. Ungeachtet des Alters der Schülerinnen und Schüler laufen alle Dauerbescheinigungen zum 22.12.2021 aus. Neue Dauerbescheinigungen erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Regelung durch den Ministerrat, zum Schulstart im neuen Jahr 2022 am 3.1.2022. An noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind, kann die Dauerbescheinigung ab sofort ausgegeben werden.
· Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude, auch während des Unterrichts, bleibt weiterhin bestehen. Die Verpflichtung gilt wie bisher, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht wurden, die dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entgegenstehen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Schule nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar, der als solcher geahndet werden kann.
· Schulfremden Personen ist die Beteiligung an einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich sowie auch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nur erlaubt, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Dies gilt jedoch nicht für zum Beispiel Handwerker oder Reinigungskräfte oder andere Personen, die sich nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der schule angehörigen Personen in der Schule oder auf dem Schulgelände aufhalten.
· Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte, insbesondere zum Beispiel für Elterngespräche, Elternabende und andere zwischen Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal der Schule notwendigen Zusammenkünfte, gilt weiterhin die 3G-Regelung.
Bitte informieren Sie die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten darüber, dass die „Dauerbescheinigungen“ am 22.12.2021 ihre Gültigkeit verlieren und daher während der Ferienzeit nicht gültig sind. Neue Dauerbescheinigungen werden allen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die ihre Testverpflichtungen regelmäßig erfüllen unabhängig davon ob sie geimpft oder genesen sind, zum Start ins neue Schuljahr am 3.1.2022 ausgestellt.
Bitte informieren Sie die volljährigen Schülerinnen und Schüler darüber, dass ihre Dauerbescheinigungen ab 2.12.2021 nicht mehr gültig sind und daher auch nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole Cayrol
Ministerium für Bildung und Kultur
Abteilung B
Bildungspolitische Grundsatz- und
Querschnittsangelegenheiten
19.11.2021 Verstärkung der Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen
16.11.2021 Empfehlungen zur Verstärkung der Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen
1.10.2021
Seit Freitag, dem 1.10.2021 greift die sogenannte 3G-Regel. D.h. es dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen die Schule betreten. Die Schüler und Schülerinnen werden weiterhin zweimal in der Woche getestet, Im Unterricht, im Schulgebäude und auf dem Schulhof besteht für die Lehrkräfte und für die Schüler und Schülerinnen keine Maskenpflicht mehr.